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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Chemona Holding B.V.

Artikel 1. ANWENDBARKEIT

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Kauf- und Verkaufsverträge sowie Lieferungen aller vom Verkäufer vermarkteten und/oder erbrachten Waren und Dienstleistungen. Allein durch die Abgabe einer Bestellung erkennt der Käufer die Geltung dieser Bedingungen an. Etwaige allgemeine oder besondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden vom Verkäufer nicht akzeptiert und finden auf Angebote, Verträge oder Lieferungen, denen diese Bedingungen unterliegen, keine Anwendung, es sei denn, diese Einkaufsbedingungen wurden vom Verkäufer (und, sofern es sich bei dem Verkäufer um eine juristische Person handelt, von einem ihrer Geschäftsführer) ausdrücklich und schriftlich für auf eine bestimmte Transaktion anwendbar erklärt. Die auf diese Weise erfolgte Annahme der Anwendbarkeit dieser Einkaufsbedingungen bedeutet in keinem Fall, dass diese Einkaufsbedingungen auch für andere Transaktionen zwischen Käufer und Verkäufer gelten.

Wenn und soweit ein Angebot und/oder eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer Bestimmungen enthält, die von den diesen Bedingungen unterliegen den Angeboten und/oder Vereinbarungen abweichen, ohne dass die Anwendbarkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen vollumfänglich in Kraft.

Artikel 2. ANGEBOTE, BERATUNG UND BESTELLUNGEN

Alle Angebote sind freibleibend, jedoch mit der Maßgabe, dass sich der Verkäufer an die in schriftlichen Preisangeboten enthaltenen Netto-Preise für die Dauer von 14 Tagen, beginnend mit der Absendung des jeweiligen Preisangebots, gebunden hält. Alle Preise verstehen sich netto Kasse, ohne Abzug und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung anfallenden Steuern. Wird eine Bestellung aufgegeben, ohne dass ein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, wird sie zu dem zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preis ausgeführt, ungeachtet etwaiger vorheriger Angebote oder zuvor berechneter Preise. Für jede vereinbarte Menge ist eine Toleranz von 10 % zulässig, vorausgesetzt, dass der Käufer verpflichtet ist, 10 % weniger oder mehr, mit einem Minimum von 1 kg oder 10 % mehr, abzunehmen und zu bezahlen. 1 ltr. Soweit ein hierüber abgegebenes Angebot für den Verkäufer nicht verbindlich ist, ist er berechtigt, Bestellungen nicht anzunehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung hierüber zu informieren.

Artikel 3. LIEFERUNG

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, indem er dem Käufer die Ware einmalig zum vereinbarten Zeitpunkt anbietet. Der Bericht der Person, die den Transport organisiert hat, gilt als vollständiger Beweis für das Lieferangebot, wenn der Käufer die Annahme der Ware verweigert. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten für die Rückfracht, Lagerung und andere notwendige Ausgaben. Das Lieferangebot gilt als Lieferung. Sofern der Verkäufer die Annahme der Ware verweigert, erfolgt eine Einlagerung der Ware bis zu 30 Tage nach dem Angebot. Er wird den Käufer schriftlich darüber informieren, dass er die Ware gegen Barzahlung abholen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen. Ist für die Lieferung auf Abruf keine Frist vereinbart, beträgt die Laufzeit vier Monate, beginnend mit dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrages. Nach Ablauf dieser Frist bzw. der vereinbarten Abruffrist ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung der auf Abruf verkauften Ware ohne Einhaltung eines Zahlungsziels zu verlangen.

Artikel 4. LIEFERVERZÖGERUNG

Eine Lieferverzögerung, sofern sie sich innerhalb angemessener Grenzen hält, berechtigt weder zu einer Entschädigung noch zur Kündigung des Vertrages. Wenn jedoch im Vertrag eine Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen ist und der Käufer dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt hat, dass diese Frist auf keinen Fall überschritten werden darf, ist der Käufer nach Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass eine Lieferung erfolgt ist, berechtigt, den Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz, außer im Falle höherer Gewalt auf Seiten des Verkäufers. Er ist verpflichtet, den Verkäufer hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Vereinbarte Liefertermine sind Zieltermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 5. HÖHERE GEWALT

Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, den der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen die normale Erfüllung des Vertrags vom Käufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, wie beispielsweise: Krieg oder Kriegsgefahr, unabhängig davon, ob die Niederlande direkt beteiligt sind oder nicht, vollständige oder teilweise Mobilisierung, Belagerungszustand, Aufruhr, Sabotage, Überschwemmung, Feuer oder andere Zerstörungen in Fabriken oder Lagern und Aussperrungen, sowie Lieferanten oder Hersteller, die aus irgendeinem Grund ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ganz oder teilweise nicht nachkommen. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Artikel 6. VORAUSZAHLUNG/SICHERHEIT

Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung bzw. weiteren Lieferung vom Käufer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls der Käufer die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht leistet, erlischt jegliche Lieferverpflichtung des Verkäufers, unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf Ersatz sämtlicher Schäden, Kosten und Zinsen durch den Käufer.

Artikel 7. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dieser oder früheren Lieferungen des Verkäufers an den Käufer ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Die Ware kann vom Verkäufer unverzüglich zurückgefordert werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder der Verkäufer Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Die mit der Rücksendung verbundenen Kosten trägt der Käufer. Im Falle einer Rücksendung erfolgt eine Gutschrift auf Basis des Warenwertes zum Zeitpunkt der Rücksendung. Der in diesem Artikel festgelegte Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Tatsache, dass das Risiko der Verwendung und Lagerung der gelieferten Waren im weitesten Sinne des Wortes ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung auf den Käufer übergeht.

Artikel 8. VERPACKUNG

Nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsdatum frei Lager zurückgesandte Verpackungen, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die eine Rechnung ausgestellt wurde, berechtigen Sie zur Erstattung des berechneten Wertes. Über eine eventuelle Ablehnung der Verpackung wird der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich informiert, wonach die Verpackung eine Woche lang zu seiner Verfügung aufbewahrt wird, danach kann der Verkäufer sie frei entsorgen, ohne dass ihm dadurch Schadensersatzansprüche entstehen. Verpackungen, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.

Artikel 9. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren mit seinem eigenen Namen und seiner Marke zu versehen. Der Käufer erkennt an, dass die geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Handelsnamenrechte usw.) hinsichtlich der vom Verkäufer erworbenen Waren oder hinsichtlich der vom Verkäufer bereitgestellten Artikel, wie etwa technische Informationsblätter, Werbematerial usw., beim Verkäufer oder einem der Unternehmen der Gruppe, zu der der Verkäufer gehört, verbleiben. Der Käufer respektiert diese Rechte und ist verpflichtet, sich entsprechend den Anweisungen des Verkäufers zu verhalten. Stellt der Käufer fest, dass die in diesem Artikel genannten geistigen Eigentumsrechte durch Dritte verletzt werden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren. Dem Käufer ist es nicht gestattet, eine Marke oder ein anderes Kennzeichen des Verkäufers als (Teil) eines Internet-Domänennamens oder einer alphanumerischen Telefonnummer zu verwenden. Der Käufer erteilt dem Verkäufer die Erlaubnis, alle vom Käufer stammenden (Verkaufs-)Informationen in einer Datenbank aufzunehmen und zu verwenden. Alle Rechte an dieser Datenbank liegen beim Verkäufer.

Artikel 10. BESCHWERDEN

1. Reklamationen gleich welcher Art setzen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus und können dem Verkäufer nur innerhalb der in diesem Absatz beschriebenen Fristen schriftlich mitgeteilt werden.

2. Eine Reklamation ist nicht zulässig, wenn der Käufer die Ware verarbeitet oder geliefert hat, obwohl er den behaupteten Mangel der Ware durch einfache Prüfung hätte erkennen können. Technisch nicht vermeidbare Farb- und Beschaffenheitsabweichungen können nicht beanstandet werden.

3. Beanstandungen wegen Fehlmengen, falscher Anordnung, Gewichte, Mengen oder hinsichtlich der Verpackung sowie des berechneten Preises können nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.

4. Beanstandungen hinsichtlich der Qualität der gelieferten Ware können nur innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Käufer die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware festgestellt hat, geltend gemacht werden, in jedem Fall jedoch später als sechs Monate nach Lieferung der Ware. Ist auf der Verpackung eine verkürzte Haltbarkeit angegeben, muss die Reklamation innerhalb dieser Frist erfolgen.

5. Die Mangelhaftigkeit gelieferter Lackprodukte kann der Käufer – unter Ausschluss aller anderen Beweismittel – nur durch Vorlage eines Berichts der am besten geeigneten Stelle von TNO nachweisen, wobei die Kosten des Berichts von der unterlegenen Partei getragen werden. Für alle anderen Produkte besteht keine verbindliche Beweisvorschrift.

6. Die Mangelhaftigkeit gelieferter Druckfarben kann vom Käufer mit allen Mitteln nachgewiesen werden, vorausgesetzt, dass als Mangelhaftigkeit nur die Nichterfüllung der für das Produkt beim Verkäufer geltenden Spezifikation(en) in Betracht kommt.

7. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware, für Dokumentation, Bearbeitung und sonstige Beratung, Anleitung und Prüfung übersteigt in keinem Fall einen Betrag in Höhe des 3,5-fachen Rechnungsbetrags der gelieferten Ware, deren Mangelhaftigkeit nachgewiesen wurde. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Folgeschäden jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer.

8. Die Beweislast dafür, dass die beanstandete Ware mit der vom Verkäufer gelieferten Ware identisch ist, liegt beim Käufer.

Artikel 11. ZAHLUNGEN

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Die Aufrechnung gegenüber etwaigen Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen.

2. Enthält der Rechnungsbetrag ausdrücklich einen Kreditbeschränkungszuschlag, gilt dieser als Bestandteil des Rechnungsbetrages und kann nur dann abgezogen werden, wenn der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt wurde.

3. Zahlt der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht fristgerecht, schuldet er dem Verkäufer Zinsen in Höhe von 1 ¼ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Überschreitung des Zahlungsziels. Sollten die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119 a. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu irgendeinem Zeitpunkt höher sein als die Zinsen, die gemäß der in diesem Absatz enthaltenen Zinsklausel geschuldet sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Zinsen gemäß Artikel 6:119 a. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einzufordern. In diesem Fall werden die Zinsen auf die in dem genannten Artikel angegebene Weise berechnet.

4. Nur Zahlungen in der vom Verkäufer angegebenen Weise sind gültig. Dem Verkäufer steht es frei, bei ihm eingehende Zahlungen auf offene Kosten, aufgelaufene Zinsen und die ältesten offenen Rechnungen anzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Käufer angegeben hat, dass eine Zahlung zur Anrechnung auf eine bestimmte Rechnung bestimmt ist oder wenn sich aus dem überwiesenen Betrag ergibt, dass der Käufer zur Begleichung einer bestimmten Rechnung bestimmt war.

5. Gerät der Käufer durch Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, seine Forderungen auf dem gerichtlichen Weg einzuziehen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Der Verkäufer hat das Recht, sämtliche mit dem Käufer geschlossenen Verträge zu kündigen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus einem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag nicht nachkommt, wenn ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder wenn für den Käufer Insolvenz angemeldet wird.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, neben dem geschuldeten Betrag sämtliche durch die Nichtzahlung des Käufers entstandenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Inkassokosten, vom Käufer einzufordern.

7. Außergerichtliche Inkassokosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, in dem sich der Verkäufer bei der Einziehung der Hilfe eines Dritten bedient. Sie betragen 12 % des zu fordernden Betrages, d. h. den Rechnungsbetrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen gemäß Absatz 3 dieses Artikels, mindestens jedoch . 11,50 € Zahlt der Käufer den Hauptbetrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen und zuzüglich außergerichtlicher Inkassokosten innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Zahlungserinnerung durch einen Dritten, dem der Verkäufer das Inkasso übertragen hat, so betragen die außergerichtlichen Inkassokosten 5 % des fälligen Betrags, d. h. des Rechnungsbetrags zuzüglich der gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgelaufenen Zinsen, mindestens jedoch 11,50 €.

8. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass ihm außergerichtliche Inkassokosten entstanden sind. Stellt der Verkäufer einen Insolvenzantrag gegenüber dem Käufer, so haftet dieser für die Kosten des Insolvenzantrags sowie für den geschuldeten Betrag und die damit verbundenen gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten.

Artikel 12. STREITIGKEITEN

Sofern die Parteien ihre Streitigkeiten nicht einem Schiedsverfahren unterworfen haben, wird für alle Streitigkeiten (einschließlich einstweiliger Verfügungen und Pfändungsbeschlüsse), die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit diesen Einheitlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder nachfolgenden Vereinbarungen entstehen, ausschließlich das Gericht im Bezirk des Sitzes des Verkäufers zuständig sein, sofern der Streit in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt und das Gesetz nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften ein anderes Gericht hierfür zuständig erklärt hat. Alle Streitigkeiten werden nach niederländischem Recht beigelegt.

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